EuG zum Markenrecht: rote Schnürsenkelenden können nicht als Marke für Schuhe geschützt werden


20.01.2014

von RA Tilo Dinter, LL.M. oec.int.

Anmeldung der Positionsmarke „rote Schnürsenkelenden“

Die Think Schuhwerk GmbH scheitert bislang mit der Anmeldung roter Schnürsenkelenden als Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) nach der so genannten Gemeinschaftsmarken-verordnung (GMV).  

Die Marke wurde für Klasse 25 der Nizzaer Klassifikation – also für „Schuhwaren, insbesondere Schnürsenkel“ angemeldet und als „sonstige Marke“ bezeichnet und wie in der Abbildung dargestellt.

 

Harmonisierungsamt lehnt Eintragung der Marke ab

Mit Entscheidung vom 23. 02. 2012 wies das HABM die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung einer solchen „Positionsmarke“ zurück. Die Beschwerdekammer begründete dies damit, dass der Markt für Schuhe durch eine enorme gestalterische Vielfalt, insbesondere hinsichtlich der Farbgebung, geprägt sei und Schuhe die verschiedensten Designs aufweisen würde. Dies würde auch für die Gestaltung von Schnürsenkeln gelten.

Das Harmonisierungsamt war der Auffassung, die Verwendung von roten Schnürsenkelenden erzeuge keinen von der üblichen Gestaltung von Schnürschuhen erheblich abweichenden Eindruck. Deshalb erkennt der Verbraucher darin nur eine weitere Variante im Schuhdesign, eine farbliche Verzierung, die es bei Schuhen an den verschiedensten Stellen gibt – eben auch an den Schnürsenkeln.

Die Eintragung der Marke wurde also abgelehnt, weil der Verbraucher die angemeldete Marke nicht als Hinweis auf die Herkunft der Waren verstehen könne – die Marke also keine Unterscheidungskraft aufweisen würde, die jedoch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung erforderlich sei (die gleiche Voraussetzung gilt übrigens auch im deutschen Markenrecht).

 

Die Entscheidung des Europäischen Gerichts

Auch das angerufene Gericht bestätigt die Entscheidung des HABM gegen die Eintragung der Marke. Danach wird die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise durch die Art des angemeldeten Zeichens beeinflusst. Das Gericht ist der Ansicht, dass ein Durchschnittsverbraucher bei Zeichen, die im Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, gewöhnlich nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schließen wird. Solche Zeichen (Marken) seien deshalb nur dann unterscheidungskräftig, wenn sie erheblich von der Norm oder der Üblichkeit in der Branche abweichen (vgl. Orange Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2010, X Technology Swiss/HABM).

„Hier stellen die roten Schnürsenkelenden einen Teil der Schnürsenkel dar, bei denen es sich um die Waren handelt, für die die Marke angemeldet wurde. Daraus ergibt sich, dass die Anmeldemarke auf den Schutz eines spezifischen Zeichens, das an einer bestimmten Stelle auf der gekennzeichneten Ware angebracht ist, zielt und nicht aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der Ware, die mit ihr gekennzeichnet werden soll, unabhängig ist. Die Anmeldemarke lässt sich damit nicht von der Form eines Teils dieser Ware trennen, nämlich der Form der Schnürsenkel. Es ist daher festzustellen, dass die Anmeldemarke mit dem Erscheinungsbild des gekennzeichneten Produkts selbst verschmilzt …“

Das Gericht der Europäischen Union bestätigt deshalb die Auffassung des HABM, wonach der Markt für Schuhe durch eine enorme gestalterische Vielfalt, insbesondere hinsichtlich der Farbgebung, geprägt sei.

„Schuhe könnten einfarbig oder mehrfarbig sein und verschiedene Designs aufweisen, was die Gestaltung von Schnürsenkeln einschließe. Sie fügte hinzu, bei der farblichen Gestaltung von Schuhen und Schnürsenkeln könne die Farbe Rot verwendet werden. Die Beschwerdekammer war der Auffassung, die Verwendung von roten Schnürsenkelenden an andersfarbigen Schnürschuhen beeinflusse den Gesamteindruck, welchen der Verkehr von diesen Schuhen gewinne, nur in geringfügigem Maße und der Verbraucher erkenne darin nur eine Variante im Schuhdesign.“

Der Klägerin half auch nicht der Hinweis auf den hohen Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf Modeartikel (hier: Schuhe) da der Verbraucher die Schuhe vor dem Kauf anprobiere, um sich zu vergewissern, dass sie passten und bequem seien.

Das Gericht verneinte diese Auffassung (nach unserer Auffassung vorschnell), indem es schlicht behauptete, dass der Grad an Aufmerksamkeit in Bezug auf diese Waren nicht höher als durchschnittlich sei, da Schuhe weder teuer noch selten sind, ihr Erwerb und ihre Verwendung keine speziellen Kenntnisse erfordern und sie keine schwerwiegenden Auswirkungen auf die Gesundheit, das Budget oder das Leben des Verbrauchers haben  würden.

Der Think Schuhwerk GmbH half auch der Verweis darauf nicht, dass auf dem Markt keine Schuhe existierten, die mit roten Schnürsenkelenden, die sich vom Rest des Schuhs farblich abhöben, verkauft würden und Schnürsenkel, deren Enden sich von dem Rest des Schnürsenkels farblich unterschieden, selten sind.

Die Think Schuhwerk GmbH hat gegen das Urteil Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof eingelegt. Man darf gespannt sein, ob der EuGH eine Unterscheidung zwischen Modeartikeln und anderen Waren machen wird und so möglicherweise zu einer anderen positiven Entscheidung gelangt.

 

Unsere Meinung zu dieser Entscheidung

Mit seiner Argumentation verkennt das Gericht die besondere Aufmerksamkeit, die Verbraucher in der Regel gerade Modeartikeln gegenüber bringen. Dies unterscheidet die Wirkung des Designs von Schuhen und anderen modischen Bekleidungsartikeln von vielen anderen Gütern.

 

Lesen Sie das ganze Urteil hier:

EuG - Urteil vom 11.07.2013 - Az. T-208/12 - rote Schnürsenkelenden

 
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