Unternehmenskennzeichen
Neben dem Schutz eingetragener Marken kennt das Markengesetz auch andere Schutzrechte. Die so genannten (nicht eingetragenen) Benutzungsmarken sind solche, die die angesprochenen Verkehrskreise durch dauernde Benutzung kennen (man spricht von Verkehrsgeltung). Von notorisch bekannten Marken spricht man, wenn es sich um sehr bekannte Marken wie Coca Cola, Daimler oder BMW und dergleichen handelt. Auch geographische Herkunftsangaben (wie Dresdener Stollen oder Serrano Schinken) sind geschützt. Nach § 5 Abs. 3 MarkenG gehören zu den Kennzeichenrechten des Markenrechts aber auch Werktitel (Berliner Zeitung, Frankfurter Allgemeine und Kicker, Gute Zeiten Schlechte Zeiten, Die Tagesschau u.s.w.).
Einen großen Bereich des Markenrechts nehmen Unternehmenskennzeichen ein. Unternehmenskennzeichen unterscheiden das eigene Unternehmen von anderen Unternehmen, wenn sie in der Lage sind, das Unternehmen zu individualisieren.
So sind beispielsweise die Firma (also der Name) eines Unternehmens als Unternehmenskennzeichen geschützt (z.B. Hansen Bau). Besondere Geschäftsbezeichnungen werden ebenso wie Unternehmenskennzeichen bereits mit Aufnahme der Benutzung geschützt (z.B. Gasstättenbezeichnungen wie „Zum Erbgericht“, „Zum Goldenen Hahn“ etc.). Geschäftsabzeichen (wie Telefonnummern, Maskottchen oder Unternehmenskleidung) genießen den Schutz des Markenrechts jedoch nur dann, wenn sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten – sie müssen also sehr bekannt sein.
Auch Domains können als Unternehmenskennzeichenschutz genießen, wenn sie unterscheidungskräftig sind. Die Unterscheidungskraft oder Kennzeichnungskraft eines Begriffs liegt in der Regel dann vor, wenn der Begriff in der Lage ist ein Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Die Geschäftsbezeichnung Snowboardschule Oberhof ist beispielsweise nicht geeignet, eine ganz bestimmte Snowboardschule zu kennzeichnen. Dies gilt gerade dann wenn sich ein solches Unternehmen in einem bekannten Wintersportort befindet. Als Unternehmenskennzeichen geschützt wäre dagegen die Bezeichnung „Snowboardschule Hermann Oberhof“, da man sich unter dieser Bezeichnung einen ganz bestimmten Geschäftsbetrieb vorstellen kann.