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Eine Berufsrechtsschutzversicherung muss nicht erst dann die Anwaltskosten übernehmen, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren will. Eine den Rechtsschutzfall auslösende Pflichtverletzung des Arbeitgebers liegt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Saarbrücken auch dann vor, wenn dieser seine Absicht deutlich macht, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorgeschlagen und zugleich erklärt, dass er ersatzweise auch kündigen werde. Der Arbeitnehmer durfte sich nach Auffassung der Richter bereits ab diesem Zeitpunkt anwaltlich beraten und vertreten lassen.