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Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, einen genehmigten Urlaub abzubrechen. Etwas anderes gilt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer einem solchen "Abbruch auf Abruf" vor der Genehmigung zugestimmt hat. Die Bundesrichter lehnten einen Schadensersatzanspruch ebenso wie die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung ab, da beides mit dem Sozialgedanken des Urlaubsanspruchs unvereinbar ist.
Dagegen kann der Arbeitgeber einem Mitarbeiter außerordentlich und fristlos kündigen, der sich eigenmächtig beurlaubt oder durch Manipulationen an seiner Urlaubsstatistik zusätzlichen Urlaub erschwindelt. In beiden Fällen hielten die Richter an den Landesarbeitsgerichten Rheinland-Pfalz und Hessen einen sofortigen Rausschmiss für angemessen und gerechtfertigt.
Einer entgeltlichen Urlaubsablösung haben dagegen die Richter am Europäischen Gerichtshof einen Riegel vorgeschoben. Sie erklärten eine Regelung des niederländischen Arbeitsministeriums, wonach Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die vier Wochen jährlichen Mindesturlaub abkaufen können, für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, nachdem eine solche Praxis zu einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der betroffenen Arbeitnehmer führen könnte.