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Arbeitgeber können bei betriebsbedingten Kündigungen den Betroffenen das Recht zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage "abkaufen". Dabei muss nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg allerdings nicht immer die vom Gesetz vorgesehene Mindestabfindung gezahlt werden. Der Gesetzgeber hat im Kündigungsschutzgesetz zwar die standardisierte Möglichkeit einer solchen Abfindung vorgesehen. Allerdings vereinbarten die Parteien nach der Überzeugung des Gerichts den Klageverzicht auf der Grundlage eines Sozialplans, somit einer vertraglichen Regelung. Der Arbeitnehmer kann sich dabei nicht auf eine höhere unmittelbar aus dem Gesetz folgende Abfindung berufen, wenn er um die niedrigere Abfindung aus dem Sozialplan wusste.