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Nimmt ein Arbeitnehmer während seiner Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber eine Beschäftigung auf, so gilt für diesen nicht das Kündigungsverbot während der Elternzeit. Das Bundesarbeitsgericht stellte in einer neueren Entscheidung klar, dass das Kündigungsverbot nur für den Arbeitgeber gelte, gegenüber dem die Elternzeit geltend gemacht worden ist. Soweit ein Arbeitnehmer während der suspendierten Arbeitsbeziehung ein neues Arbeitsverhältnis gegenüber einem anderen Arbeitgeber begründet, muss er sich wie alle anderen Arbeitnehmer behandeln lassen. Eine Kündigung im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfristen ist daher für den neuen Arbeitgeber stets möglich.