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Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne Arbeitserlaubnis, muss er grundsätzlich immer für die Abschiebungskosten aufkommen. Dem steht nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht entgegen, dass der Ausländer auch aus anderen Gründen abgeschoben worden wäre. Den Richtern genügte es bereits, dass der Arbeitgeber zumindest zur Fortdauer des illegalen Aufenthaltes beigetragen hat.
In ähnlicher Weise entschieden die Richter an den Verwaltungsgerichten Koblenz und Frankfurt am Main. So verurteile das Gericht in Koblenz einen Arbeitgeber zur vollen Kostentragung, der einen Ausländer lediglich für einen einzigen Tag beschäftigt hatte. Den Richtern am VG Frankfurt wiederum genügt auch die bloße Einstellung für Gelegenheits- oder Aushilfstätigkeiten, solange für diese üblicherweise ein Entgelt gezahlt wird.