Niedriger Startpreis bei keinem Anzeichen für Fälschung

Allein aufgrund eines niedrigen Startpreises bei einer Ebay-Auktion kann bei einem Luxusprodukt noch nicht darauf geschlossen werden, das es sich bei dem Artikel um eine Fälschung handelt.



Zu diesem Urteil kam der Bundesgerichtshof und widersprach damit einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken, welches in dem betreffendem Sachverhalt entschieden hatte, dass ein Bieter bei einem Luxusprodukt im Wert von über € 23.000,- bei einem Startpreis von € 1,- automatisch auf das Vorliegen eines Plagiats schließen müsste und ihm deshalb kein Anspruch auf Schadensersatz zustehen würde.

Für gerade einmal € 782,- erwarb der Kläger das wertvolle Handy, welches vom dem Anbieter folgendermaßen beschrieben wurde: "Hallo an alle Liebhaber von Vertu Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten." Nach dem erfolgreichen Gebot verweigerte er jedoch die Annahme des Handys mit der Begründung, dass es sich um eine Fälschung handeln würde und verlangte stattdessen den Schadensersatz in Höhe von rund € 23.000,-.

Wie das Gericht ausführte, entspräche es zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass beim Vorliegen eines krassen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung von einem wucherischen und damit unwirksamen Rechtsgeschäft auszugehen sei, jedoch seien dieser Grundsatz nicht ohne weiteres auf Online-Auktionen übertragbar, da die Situationen einer Ebay-Versteigerung nicht mit einer solchen vergleichbar sei, in der die Vertragspartner die Preisverhandlungen direkt führen. Insbesondere lasse der niedrige Startpreis nicht auf das Vorliegen einer solchen Situation schließen, da auch bei Auktionen mit einem Startgebot von € 1,- durchaus hohe Endpreise erzielt werden könnten, wenn etwa mehrere Bieter entsprechend hohe Gebote abgeben würde. Deshalb könnte den Kläger auch nicht der Vorwurf treffen, er habe grob fahrlässig gehandelt, da er erfahrungsgemäß auch nicht davon ausgehen konnte, dass ein so teurer Gegenstand zu einem so geringen Startpreis angeboten würde.

Aus diesen Gründen verwies der Bundesgerichtshof den Fall zurück an das Oberlandesgericht, welches jetzt erneut über das Begehren des Klägers entscheiden muss.

 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 244 10 vom 28.03.2012
Normen: §§ 138 I, 434, 424 BGB
[bns]