Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN
Im vorliegenden Fall wurde ein Computerspiel über den Internetanschluss des Beklagten in einer Tauschbörse urheberrechtswidrig zum Download angeboten.
Die Rechtsinhaberin am Spiel, die den Beklagten in der Vergangenheit bereits zwei Mal wegen anderen über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt hatte, forderte den Beklagten nach erneuter Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte stritt seine Täterschaft ab und gab an, unter seiner IP-Adresse fünf öffentlich zugängliche WLAN-Hotspots und drahtgebunden zwei eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk ("Tor-Exit-Nodes") zu betreiben.
Der Bundesgerichtshof kam zu der Entscheidung, dass eine Unterlassungshaftung nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr in Betracht kommt. Allerdings könnte der Klägerin ein Sperranspruch gegen den Beklagten zustehen. Ob dies im konkreten Sachverhalt der Fall ist, wird das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden.
Der Bundesgerichtshof kam zu der Entscheidung, dass eine Unterlassungshaftung nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr in Betracht kommt. Allerdings könnte der Klägerin ein Sperranspruch gegen den Beklagten zustehen. Ob dies im konkreten Sachverhalt der Fall ist, wird das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden.
BGH, Urteil BGH I ZR 64 17 vom 26.07.2018
Normen: Art 8 Abs 3 EGRL 29/2001, Art 11 S 3 EGRL 48/2004, § 7 Abs 4 nF TMG, § 8 Abs 1 S 2 nF TMG