EuGH zur Flugverspätung aufgrund der Kollision mit einem Vogel
Betroffene Fluggäste haben bei einem Zusammenstoß des Flugzeugs mit einem Vogel regelmäßig keinen Anspruch auf Entschädigung für den verspäteten Flug.
Grundsätzlich haben Fluggesellschaften bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden die Pflicht, die betroffenen Gäste zu entschädigen. Die Kollision des Flugzeugs mit einem Vogel stellt jedoch einen besonderen Umstand dar, der außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegt und die Entschädigungspflicht daher entfallen lassen kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Verzögerungen möglichst gering zu halten.
EuGH, Urteil EuGH C 315 15 vom 30.11.-0001
Normen: Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004