Landwirt haftet nach dem Produkthaftungsgesetz für kontaminiertes Futter
Er muss die tierärztlichen Behandlungskosten in Höhe von 15.
700 Euro für ein durch das Futter erkranktes Pferd übernehmen. Im vorliegenden Fall bietet ein Landwirt Stellpätze für Pferde an, die er mit selbst hergestellten Futter versorgt. Die Silage war jedoch kontaminiert, weswegen die Pferde im Stall erkrankten. Der Eigentümer eines Westernreitpferdes klagte daraufhin auf Übernahme der tierärztlichen Behandlungskosten. Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Kläger Recht. Der Landwirt hafte verschuldensunbhängig aus dem Produkthaftungsgesetz.
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 21 U 14 16 vom 02.11.2016
Normen: ProdHaftG §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, 3 Abs. 1, 4 Abs.1; 15 Abs. 2; BGB § 251 Abs. 2