OLG Köln zum Verbot der Publikumswerbung für Medikamente
Eine Gegendarstellung nach einer Hetzkampagne muss einen hinreichenden Bezug auf die Falschbehauptungen aufweisen.
Viele Medikamente, beispielsweise verschreibungspflichtige Arzneimittel, dürfen nicht außerhalb bestimmter Fachkreise beworben werden. Im vorliegenden Fall wurde in sozialen Netzwerken sowie im Fernsehen behauptet, dass ein Mittel zur Flohbekämpfung bei Hunden für die Tiere gefährlich sei. Diese Anschuldigungen erwiesen sich Studien zufolge jedoch als unwahr, weswegen das betroffene Unternehmen Intervet Gegendarstellungen auf Facebook veröffentlichte.
Das OLG Köln musste nun über die Frage entscheiden, inwiefern das geschädigte Unternehmen gegen diese Falschbehauptungen vorgehen kann. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die Facebook-Posts des Unternehmens einen hinreichenden Bezug auf die Diffamierungen aufweisen müssen. Ansonsten handele es sich um unerlaubte Werbung.
Das OLG Köln musste nun über die Frage entscheiden, inwiefern das geschädigte Unternehmen gegen diese Falschbehauptungen vorgehen kann. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die Facebook-Posts des Unternehmens einen hinreichenden Bezug auf die Diffamierungen aufweisen müssen. Ansonsten handele es sich um unerlaubte Werbung.
OLG Köln, Urteil OLG Koeln 6 U 92 17 vom 12.01.2018
Normen: § 10 Abs. 1 HWG