EuGH zu Absprachen zwischen Pharmakonzernen
Die Absprache zwischen zwei Arzneimittelherstellern ist möglicherweise als eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung einzuordnen.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Verbreitung irreführender Informationen über ein Medikament, um den Wettbewerbsdruck zu reduzieren, unzulässig ist. Die konkurrierenden Pharmakonzerne Roche und Novartis haben mutmaßlich versucht, vermeintliche Nebenwirkungen eines Medikaments an die Öffentlichkeit heranzutragen, damit zwei wirkstoffgleiche Medikamente jeweils nur noch für ein bestimmtes Krankheitsbild eingesetzt werden. Eine solche umsatzsteigernde Praxis steuere das Verhalten von Ärzten und sei daher unzulässig. Ob im konkreten Fall die Verbreitung der Informationen über die Nebenwirkungen des Medikaments Avastin tatsächlich irreführend war, müssen die nationalen Gerichte entscheiden.
EuGH, Urteil EuGH C 179 16 vom 23.01.2018
Normen: Art. 101 Abs. 3 AEUV